 |
Ein Einspruch muß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat.
|
 |
Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn
|
 |
der im Strafbefehl enthaltene Vorwurf nicht oder nur teilweise gerecht-fertigt ist oder
|
 |
der Vorwurf zwar zutreffend ist, die vom Gericht angenommenen Tages-Sätze zu viel oder der einzelne Tages-Satz zu hoch sind oder
|
 |
Nebenstrafen, z. B. Entzug der Fahrerlaubnis oder Sperre zur Wiederer-teilung der Fahrerlaubnis ungerecht erscheinen.
|
 |
Man sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, da es im Falle des Einspruch zu einem Gerichtsverfahren über den Strafbefehl kommt und damit deutlich höhere Verfahrenskosten (Gericht, Zeugen, Sachverständige) entstehen können.
|