Urteilsabsprachen sind im Strafprozess grundsätzlich zulässig. Der Große Senat des BGH für Strafsachen (Gremium aus Mitgliedern mehrerer Strafsenate) bestätigte die Zulässig von Urteilsabsprachen. Ein Druck auf den Angeklagten ist unzulässig. Das Gericht darf insbesondere nicht auf den Rechts-mittelverzicht hinwirken und hat auch in der Urteilsverkündung deutlich eine Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen. BGH, Beschl. v. 3.3.2005 – GSSt 1/04
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