Bezeichnung „vorbestraft“ ist umstritten. Die Urteile der Strafgerichte werden dem Bundeszentralregister mit Rechtskraft mitgeteilt und der jeweilige Eintrag entsprechend den Registergesetzen beibehalten. Ein Bürger darf sich, beispielsweise bei einer Bewerbung, als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, wenn die gegen ihn verhängte Strafe 90 Tagessätze nicht übersteigt. Das Bundeszentralregister erfüllt öffentlich-rechtliche Zwecke. Zivilrechtlich umstritten ist, ob die Persönlichkeitsrechte einer Person verletzt werden, wenn über dessen Vorstrafen gegenüber Dritten oder in Medien berichtet wird. Tatjana Gsell wurde als Witwe des getöteten Schönheitschirurgen bekannt und im Zusammenhang mit einem Versicherungsbetrug zu 16 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Dies nutzte die „Freizeit Revue“ aus, um Frau Gsell im Zusammenhang mit einer weiteren Story als „vorbestrafte Witwe“ zu bezeichnen. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil (noch nicht rechtskräftig am 6.4.05) entschieden, daß eine solche Bezeichnung im Zusammenhang mit einer Berichterstattung zulässig sei. LG München I, Urteil 9 O 20693/04 (nicht rechtskräftig am 12.4.05)
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